Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren
Stand: 79. Ergänzungslieferung (Dezember 2021 | 112,90 €)
3.108 Seiten in 2 Ordnern
ISBN: 978-3-7922-0140-4
Bereits seit 1983 ist das Handbuch den kommunalen Kassen, den Vollstreckungs- und Anordnungsbehörden und insbesondere allen kommunalen Kassenverwaltern und -bediensteten bundesweit ein täglicher Ratgeber.
Neben der detaillierten Erläuterung des Verwaltungszwangsverfahrens bietet das Werk eine große Anzahl an Formularmustern, eine Fülle von Hinweisen auf länderbezogene Besonderheiten sowie wertvolle Verweise auf Rechtsquellen und Fach- und Lehrbücher.
Durch regelmäßige Ergänzungslieferungen wird stets der neueste Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gewährleistet.
Inhalt der 79. Ergänzungslieferung
Die 79. Ergänzungslieferung (Stand Dezember 2021) berücksichtigt die zum 1. Dezember 2021 und zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Vollstreckungsrecht. Seitens des Gesetzgebers sind Präzisierungen bei der in § 811 ZPO enthaltenen Auflistung der unpfändbaren beweglichen Sachen erfolgt, die sich ebenso auf die Verwaltungsvollstreckung auswirken wie die aktuellen Änderungen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und beim Pfändungsschutzkonto.
Aufgenommen wird mit dieser Ergänzungslieferung auch die inzwischen ergangene Rechtsprechung zur Zwangsvollstreckung unter Corona‐Bedingungen, welche durchweg die Weiterführung von Vollstreckungsmaßnahmen trotz Einschränkungen durch die Pandemie befürwortet.
Schließlich gab es bei den Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung in den Landesgesetzen zahlreiche Änderungen, die ebenfalls eingearbeitet werden.
Mit der Neugestaltung des Kapitels über die Zwangsvollstreckung von Nebenforderungen schreitet die Neubearbeitung des Handbuchs weiter voran.
Das Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren verdient uneingeschränkt das Prädikat einer praxisgerechten Arbeit, die allen mit der Forderungsvollstreckung befassten Stellen und Bediensteten wertvolle Hilfe leistet.
kosDirekt (Gemeinde- und Städtebund Rheinland Pfalz) 1/2018
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