Bundesbeihilfeverordnung
Fürsorgerechtliche Bestimmungen. Kommentar
Stand: 75. Ergänzung (Oktober 2021 | 71,90 €)
2.982 Seiten in 2 Ordnern
ISBN: 978-3-7922-0152-7
Das Werk ist in die Abschnitte Beihilfevorschriften (mit Erläuterungen), Tarifverträge, Vorschussrichtlinien (mit Erläuterungen), Ausführungsbestimmungen und ergänzende Gesetze und Verordnungen unterteilt.
Die Kommentierung versteht sich als Erläuterungswerk für die Praxis und das Gerichtswesen. Durch regelmäßige Ergänzungslieferungen wird stets der neueste Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gewährleistet.
Im Jahr 2012 hat Olaf Just die inhaltliche Verantwortung für den von Leonhard Köhnen sowie Gerhard Schröder begründeten und von Uwe Amelungk fortgeführten Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) übernommen.
Inhalt der 75. Ergänzungslieferung
Mit der 75. Ergänzungslieferung (Stand Oktober 2021) werden die Erläuterungen zu den §§ 3, 6, 13, 14, 16 und 38a BBhV überarbeitet und auf den aktuellen Rechtsstand der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) gebracht.
Inhaltliche Schwerpunkte sind unter anderem die Aktualisierung der Sonderregelungen für Bundesbeamte im Ausland und für in das Ausland abgeordnete Bundesbeamte, die Ausführungen zum Abstellen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bei der Prüfung des Bestehens einer Beihilfeberechtigung nach § 2 BBhV oder einer Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 BBhV, die Neustrukturierung und Aktualisierung der Vorschriften zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Ehegatten und Lebenspartner, die Ausführungen zur Konkretisierung der wirtschaftlichen Angemessenheit und zu den laut der BBhV vorgesehenen Höchstbeträgen, Festbeträgen, Eigenbehalten oder Mindestbehalten, die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 BBhV und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie die Anhebung der Beihilfefähigkeit der bei einer zahnärztlichen Behandlung entstehenden Aufwendungen für Material‐ und Laborkosten auf 60 Prozent.
Schließlich wird Teil C (Ausführungsbestimmungen) um sieben Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern ergänzt.
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