Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren
Stand: 84. Aktualisierung (Oktober 2023 | 104,90 €)
3.146 Seiten in 2 Ordnern
ISBN: 978-3-7922-0140-4
Bereits seit 1983 ist das Handbuch den kommunalen Kassen, den Vollstreckungs- und Anordnungsbehörden und insbesondere allen kommunalen Kassenverwaltern und -bediensteten bundesweit ein täglicher Ratgeber.
Neben der detaillierten Erläuterung des Verwaltungszwangsverfahrens bietet das Werk eine große Anzahl an Formularmustern, eine Fülle von Hinweisen auf länderbezogene Besonderheiten sowie wertvolle Verweise auf Rechtsquellen und Fach- und Lehrbücher.
Durch regelmäßige Ergänzungslieferungen wird stets der neueste Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gewährleistet.
Inhalt der 84. Aktualisierung
Mit der 84. Aktualisierung (Stand Oktober 2023) werden die neuesten Gesetzesänderungen des Bundes und der Landesgesetzgeber zum Vollstreckungsrecht in das Werk eingearbeitet.
Zu erwähnen ist insbesondere die Modernisierung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, an welcher der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e. V. maßgeblich beteiligt war. Dadurch konnten zahlreiche Neuerungen erreicht werden, die sich auf die praktische Arbeit der kommunalen Vollstreckungsbehörden positiv auswirken werden.
Der für die Vollstreckung nach den landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen wegweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2023 (I ZB 69/22 – KKZ 2023, 211) wird berücksichtigt.
Außerdem hat der Bundesausschuss für das Verwaltungszwangsverfahren den Abschnitt über die Verjährungsvorschriften im bürgerlichen Recht und im Verwaltungsrecht überarbeitet und unter Beachtung der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zusätzlich eine Tabelle zur Übersicht der anzuwendenden Bestimmungen erstellt.
Das Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren verdient uneingeschränkt das Prädikat einer praxisgerechten Arbeit, die allen mit der Forderungsvollstreckung befassten Stellen und Bediensteten wertvolle Hilfe leistet.
kosDirekt (Gemeinde- und Städtebund Rheinland Pfalz) 1/2018
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